Beitragsbemessungsgrenze
Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland basiert auf den
Beitragszahlungen der Pflichtversicherten. Bei allen unselbständig Berufstätigen werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung an die gesetzliche Rentenkasse abgeführt.
Selbständige, die sich freiwillig versichern können, zahlen ihren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe allein.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wird in Prozent, zurzeit liegt dieser bei 19,9 %, vom zu versteuernden monatlichen Einkommen berechnet.
Allerdings muss bei dieser Berechnung die Bemessungsgrundlage für den
Mindest- und Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Diese beiden Beitragsbemessungsgrenzwerte stellen die Unter- und Obergrenze zur Berechnung der monatlichen Rentenbeiträge dar. Damit versucht die deutsche Gesetzgebung eine, so weit wie möglich,
gerechte Verteilung der zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge zu erreichen.
Zum einen werden Menschen mit einem sehr niedrigen monatlichen Einkommen entlastet und zum anderen Besserverdiener nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zur Kasse gebeten.
Alle Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten bleiben rentenversicherungsfrei.
Das bedeutet, dass die Rentenversicherungsbeiträge gleich bleiben, auch wenn das erzielte Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen sollte.
Die Regelungen zur Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung sind übrigens im deutschen Sozialgesetzbuch festgeschrieben.
Die Bundesregierung beschließt einmal pro Jahr alle wichtigen Größen und Formeln zur Berechnung der Sozialversicherungen für das jeweils kommende Jahr. Dabei basiert sie ihre Berechnungen vor allem auf der Einkommensentwicklung der Vorjahre in Deutschland.
Nach Festlegung durch das Bundeskabinett müssen die Rechtsverordnungen noch durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet werden.
Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kommen nun zwei wichtige Komponenten ins Spiel:
Neben der bereits vorher erwähnten Beitragsbemessungsgrenze spielt die sogenannte Bezugsgröße die entscheidende Rolle. Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst aller Pflichtversicherten in Deutschland bezogen auf den Vorjahreszeitraum. Basierend auf dieser Bezugsgröße wird nun der Wert für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ermittelt,
der vor allem für freiwillige Mitglieder herangezogen wird, wie zum Beispiel Selbständige. Aber auch für die Berechnung der Rentenbeiträge für bestimmte Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sein kann, ist dieser Wert ausschlaggebend.
Aus historischen Gründen gibt es einen unterschiedlichen Wert für die alten und neuen Bundesländer, der aber langfristig angeglichen werden soll. In den alten Bundesländern, das heißt den zur ehemaligen Bundesrepublik zugeordneten, lag die
Untergrenze im Jahr 2008 bei einem Jahresverdienst von 29.820€.
In den neuen Bundesländern, das sind die der ehemaligen DDR, wurden 25.200€ zu Grunde gelegt.
Der Beitragsbemessungsgrenzwert, das heißt in diesem Fall der
Höchstwert zur Berechnung der Rentenbeiträge wurde für die alten Bundesländer auf 63.600€ und für die neuen auf 54.000€ festgelegt. Für das Jahr 2009 wurden diese kaum erhöht.
Neben den Beiträgen der Versicherten wird die Rentenversicherung noch durch Zuschüsse des Bundes finanziert, wobei dieser Anteil durch den demographischen Wandel in den letzten Jahren stetig gewachsen ist und in Zukunft dramatisch ansteigen wird.